PreisLS Nr 15 Brennstoffe und Energie

Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

(1) Zu Brennstoffen und Energie zählen feste, flüssige und gasförmige Brenn- und Treibstoffe, Dampf, Strom, Preßluft und Preßwasser.

(2) Die Brennstoff- und Energiekosten sind verrechnungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behandeln.

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