Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe sind, soweit sie Gemeinkosten verursachen, entsprechend ihrem gegebenenfalls geschätzten Wert den Stoffkosten zuzuschlagen und sodann von den Selbstkosten mit dem gleichen Wert wieder abzusetzen.
PreisLS Nr 20 Beistellung von Stoffen
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
Referenzen
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