Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe, Personal oder Anlagen sind, soweit sie Gemeinkosten verursachen, entsprechend ihrem gegebenenfalls geschätzten Wert den Kosten zuzuschlagen und sodann von den Selbstkosten mit dem gleichen Wert wieder abzusetzen.
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PreisLS Nr 20 Beistellung von Stoffen, Personal oder Anlagen
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)
Referenzen
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