(1) Sozialkosten sind zu gliedern in
- a)
gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung), - b)
tarifliche Sozialaufwendungen, - c)
zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.
(2) Angesetzt werden dürfen
- a)
die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe, - b)
die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.