(1) Alle Aufwendungen für die werkseigene "freie" und für die "gebundene" Entwicklung sowie die für ihre Abgeltung verrechneten Beträge sind, nach Entwicklungsaufgaben getrennt, nachzuweisen. Einzelheiten für diesen Nachweis sind gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen.
(2) In den Kalkulationen sind die Entwicklungs- und Entwurfskosten getrennt nach "freier" und "gebundener" Entwicklung gesondert auszuweisen.