(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben
- a)
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die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegenstands (Auftrag-, Stücklisten- und Zeichnungsnummer, Zeichnungsänderungsvermerk, Bau- oder Musternummer und dgl.), - b)
-
das Lieferwerk und die Fertigungsabteilung, - c)
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die Bezugsmenge, auf die die Zahlenangaben der Kalkulation abgestellt sind (Stück, kg, m und dgl.), - d)
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der Tag des Abschlusses der Kalkulation, - e)
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die Liefermenge, für die insgesamt die Kalkulation maßgebend sein soll, - f)
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die Lieferbedingungen, soweit sie die Höhe des Selbstkostenpreises beeinflussen.
(2) Zu Nachkalkulationen sind ferner anzugeben
- a)
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der Zeitabschnitt, in dem die abgerechneten Leistungen erstellt wurden, - b)
-
die den abgerechneten Leistungen vorausgegangenen und laut Auftragsbestand oder Auftragszusage noch folgenden gleichartigen Leistungen.