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ProdGewStatG § 11 Erhebung und Aufbereitung

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.

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