Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
ProdMechTextAusbV § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.