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ProstAV § 7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten

Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.