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ProstSchG § 13 Stellvertretungserlaubnis

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

(2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.

(3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 982/24.GI
27. Juni 2025
8 K 982/24.GI 27. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 23.864
29. November 2024
AN 4 K 23.864 29. November 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 1186/24.GI
23. Mai 2024
8 L 1186/24.GI 23. Mai 2024
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 117/23
4. Januar 2024
4 Bs 117/23 4. Januar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 B 10173/19.OVG
12. März 2019
6 B 10173/19.OVG 12. März 2019