Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ProstSchG § 2 Begriffsbestimmungen

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

1.
eine Prostitutionsstätte betreibt,
2.
ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3.
eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4.
eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 8/24
28. Oktober 2025
6 S 8/24 28. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 760/25
28. Oktober 2025
6 S 760/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 683/20
30. September 2025
4 A 683/20 30. September 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 140/24
9. September 2025
2 C 140/24 9. September 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 C 141/24
9. September 2025
2 C 141/24 9. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1057/25
29. Juli 2025
1 L 1057/25 29. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 16 S 23.4674
3. Juli 2025
M 16 S 23.4674 3. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 2 K 727/18
29. April 2025
2 K 727/18 29. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 3322/23.GI
9. September 2024
8 K 3322/23.GI 9. September 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 739/24
1. Juli 2024
1 L 739/24 1. Juli 2024