Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ProstSchG § 27 Kontroll- und Hinweispflichten

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 760/25
28. Oktober 2025
6 S 760/25 28. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (4. Kammer) - 4 K 4593/21
12. Oktober 2023
4 K 4593/21 12. Oktober 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 270/22
14. Oktober 2022
6 S 270/22 14. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 3478/22
15. September 2022
4 K 3478/22 15. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 4596/21
10. Januar 2022
4 K 4596/21 10. Januar 2022