Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PSA-BV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:

1.
Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
2.
Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
3.
persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
4.
persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
5.
Sportausrüstungen,
6.
Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
7.
tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.

(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 41/22
20. Juli 2022
10 AZR 41/22 20. Juli 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2 Sa 35/21
23. März 2022
2 Sa 35/21 23. März 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 2 Sa 31/21
23. März 2022
2 Sa 31/21 23. März 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 529.19
25. Februar 2022
26 K 529.19 25. Februar 2022
Beschluss vom Unknown court (5. Senat) - 5 PB 25/19
11. Dezember 2020
5 PB 25/19 11. Dezember 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (62. Senat) - OVG 62 PV 16.18
9. Oktober 2019
OVG 62 PV 16.18 9. Oktober 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 458/16.NW
3. November 2016
1 K 458/16.NW 3. November 2016