§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
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PStG § 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Personenstandsgesetz
Referenzen
- PStG § 12 Anmeldung der Eheschließung 2x
- § 1305 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.