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PStG § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen

Personenstandsgesetz

(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 CE 25.1576
10. November 2025
19 CE 25.1576 10. November 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 788/24
1. Juli 2025
L 21 R 788/24 1. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 24.420
9. April 2024
10 CE 24.420 9. April 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 23.1912
17. November 2023
10 CE 23.1912 17. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 107/22
24. August 2023
20 W 107/22 24. August 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 23.1340
10. August 2023
10 CE 23.1340 10. August 2023
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - L 5 U 39/18
12. Juli 2023
L 5 U 39/18 12. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 27 E 23.3147
12. Juli 2023
M 27 E 23.3147 12. Juli 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 22.1359
20. Oktober 2022
19 ZB 22.1359 20. Oktober 2022
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 22.844
14. Juli 2022
10 CE 22.844 14. Juli 2022