PStG § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

Personenstandsgesetz

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,
5.
die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,
6.
die Berichtigung des Eintrags.

(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen

1.
auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
2.
auf die Geburt eines Kindes,
3.
auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 388/22
20. Mai 2022
1 S 388/22 20. Mai 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 87/16
27. Juli 2016
I-3 Wx 87/16 27. Juli 2016
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1312/13
2. Juli 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 358/13
30. April 2014
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvL 13/10
20. November 2012
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Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ss 220/09
10. März 2010
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