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PStG § 7 Aufbewahrung

Personenstandsgesetz

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 165/20
11. Februar 2021
20 W 165/20 11. Februar 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 R 181/12
10. September 2013
L 6 R 181/12 10. September 2013
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 33/11 R
19. Oktober 2011
B 13 R 33/11 R 19. Oktober 2011
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 134/08 R
6. Mai 2010
B 13 R 134/08 R 6. Mai 2010
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 33/03
15. Oktober 2003
I-18 U 33/03 15. Oktober 2003
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 33/03
15. Oktober 2003
18 U 33/03 15. Oktober 2003