PStG § 7 Aufbewahrung

Personenstandsgesetz

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 134/08 R
6. Mai 2010
B 13 R 134/08 R 6. Mai 2010