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PStV § 16 Haupteintrag

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.

(2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer „0“ angefügt.

(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.

(4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 405/20
2. Juni 2021
XII ZB 405/20 2. Juni 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 33/18
2. April 2020
2 Wx 33/18 2. April 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 129/17
23. Januar 2018
I-3 Wx 129/17 23. Januar 2018