PStV § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Standesamt, das

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
2.
eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47, 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat,
3.
eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a des Gesetzes entgegengenommen hat oder
4.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach den Nummern 1 bis 3 ergibt,
erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 337/15
24. Mai 2017
XII ZB 337/15 24. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 609/14
20. Juli 2016
XII ZB 609/14 20. Juli 2016