(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten
- 1.
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von den künftigen Lebenspartnern - a)
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Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen, - b)
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Geschlecht, - c)
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Staatsangehörigkeit, - d)
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Tag und Ort der Geburt, - e)
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Wohnort, - f)
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vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;
- 2.
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die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.
(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.