PStV § 51a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vorlage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll enthalten

1.
von den künftigen Lebenspartnern
a)
Vor- und Familiennamen sowie gegebenenfalls Geburtsnamen,
b)
Geschlecht,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Tag und Ort der Geburt,
e)
Wohnort,
f)
vorhergehende Lebenspartnerschaft oder Ehe sowie deren Auflösung;
2.
die Aussage, dass die aufgeführten Personen eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen können.

(2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.

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