Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PStV § 8 Prüfung der Staatsangehörigkeit

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:

1.
der Personalausweis oder der Reisepass oder
2.
eine Bescheinigung der Meldebehörde, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 9 K 22.1630
27. September 2023
RN 9 K 22.1630 27. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 W 50/16 (Wx)
19. August 2016
11 W 50/16 (Wx) 19. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 137/15
18. Juni 2015
20 W 137/15 18. Juni 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 650/14
13. Juni 2014
19 E 650/14 13. Juni 2014