(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:
(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung darüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungskräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.