(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
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Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltschutzkunde, - 2.
-
Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde, - 3.
-
Medizinproduktekunde.
(2) Jedes Fach wird vor dem Vorsitzenden von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.