(1) Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden angerechnet
- 1.
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Ferien, - 2.
-
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach § 16 Abs. 1 bis zu höchstens drei Wochen.
(2) Wird die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.