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PTAG § 57 Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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