Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß der Anlage 2 erhoben.
PTBAKostO § 3a Festgebühr bei häufig wiederkehrenden Leistungen
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Referenzen
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