Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PUAG § 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt, so hat der Bundestag sie unverzüglich zu beschließen.

(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.

(3) Hält der Bundestag den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Bundestag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages das Bundesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2974
22. Oktober 2025
P.St. 2974 22. Oktober 2025
Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 154 A/20
21. Oktober 2020
154 A/20 21. Oktober 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (18. Kammer) - 18 A 1169/02
4. Juli 2006
18 A 1169/02 4. Juli 2006
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 22 Ss 142/03
4. November 2003
22 Ss 142/03 4. November 2003