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PUAG § 24 Vernehmung der Zeugen

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

  • § 136 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (5. Strafsenat) - 5 StR 424/19
14. April 2020
5 StR 424/19 14. April 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3070/15
20. September 2018
15 A 3070/15 20. September 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 L 1557/17
8. Mai 2017
20 L 1557/17 8. Mai 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (18. Kammer) - 18 A 1169/02
4. Juli 2006
18 A 1169/02 4. Juli 2006
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 22 Ss 142/03
4. November 2003
22 Ss 142/03 4. November 2003