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PUAG § 25 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen können den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auffordern, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - StB 44/20
27. Januar 2021
StB 44/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court (3. Strafsenat) - StB 43/20
27. Januar 2021
StB 43/20 27. Januar 2021
Beschluss vom Unknown court - VerfGH 3/95
7. März 1995
VerfGH 3/95 7. März 1995