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PUAG § 9 Beschlussfähigkeit

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 408/18
30. August 2018
1 BGs 408/18 30. August 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 ARs 20/16
23. Februar 2017
3 ARs 20/16 23. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Ermittlungsrichter) - 1 BGs 125/16
11. November 2016
1 BGs 125/16 11. November 2016