RAG 20 § 4

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt vom 1. Januar 1978 an auch für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1977 eingetreten sind.

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