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RaumAAusbV 2004 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstatter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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