RaumAAusbV 2004 Anlage (zu § 5)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 983 - 991)

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ § Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)
Daten pflegen und sichern
d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
3 *)      
6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
2 *)      
f)
technische Veränderungen berücksichtigen
g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung einschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
k)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
    3 *)  
7 Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 4 Nr. 7)
a)
Funktion, Proportion, Lage, Gliederung, Lichtverhältnisse und Interieur von Räumen auswerten
b)
Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen beachten und anwenden
c)
Skizzen anfertigen und anwenden
d)
Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
e)
Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
3 *)      
f)
Zeichnungen lesen und anwenden
g)
Materialvorschläge unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderungen und der Oberflächenstrukturen erarbeiten
  2 *)    
h)
Farb- und Materialpläne sowie Materiallisten erstellen
i)
Leistungsverzeichnisse anwenden
k)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Raumsituation umsetzen
l)
Aufmaße anfertigen
m)
Leistungs- und Abrechnungsunterlagen erstellen
    3 *)  
8 Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen, Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
c)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gas und Strom ergreifen
e)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellen
f)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
3 *)      
9 Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Werkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
4      
d)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
e)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen
      2
10 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung warentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
b)
Werk- und Hilfsstoffe von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten
c)
Materialverbindungen herstellen
5      
11 Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden
b)
Anregungen aufnehmen und auswerten
2      
c)
Entwürfe nach funktionalen, technologischen und gestalterischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und des Verwendungszwecks ausarbeiten
d)
technische Umsetzbarkeit der Entwürfe prüfen
e)
Zusammenwirken von Materialauswahl, Farb- und Formgebung berücksichtigen
f)
Entwürfe präsentieren
      4
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
  Abschnitt II: Berufliche Fachbildung 12 Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen
(§ 4 Nr. 12)
a)
Untergründe, insbesondere auf Ver- und Entsorgungsleitungen, prüfen
b)
Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen
c)
Altbeläge bestimmen und entfernen, Entsorgung durchführen und veranlassen
d)
Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
e)
Fehlstellen in Untergründen ausbessern
f)
Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
5      
g)
Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
h)
Schablonen anfertigen und Formen übertragen
  3    
i)
Fugen und Risse bearbeiten
k)
Niveauausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen
l)
Unterlagen zuschneiden und einbauen
    6  
13 Be- und Verarbeiten von Profilen
(§ 4 Nr. 13)
a)
Profile nach ihrer Funktion auswählen
b)
Übergangsprofile und Wandanschlussleisten einpassen und befestigen
  2    
14 Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Nr. 14)
a)
Erstpflege bei Bodenbelägen durchführen
b)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
    4  
15 Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen
(§ 4 Nr. 15)
a)
Bodenbeläge auswählen
b)
Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen einteilen, Nähte und Fugen festlegen
c)
Klebstoffe und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge auswählen und verarbeiten
d)
Gefahren von lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten, persönliche Schutzausrüstung verwenden
7      
e)
textile Bodenbeläge und PVC-Beläge zuschneiden, einpassen und verkleben
f)
Anschlussfugen herstellen
5      
16 Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern
(§ 4 Nr. 16)
a)
Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden
b)
Möbel abschlagen
c)
Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten
d)
Maße der Polsterung festlegen
e)
Polstergrund und Unterfederung auswählen und anbringen
f)
Flachpolster und Schaumstoffkissen herstellen und beziehen
6      
g)
Funktionalität und Schäden beurteilen und dokumentieren
h)
Polstermöbel für die Instandsetzung vorbereiten
i)
Federung auswählen und aufbauen
    6  
k)
Formteile herstellen, Polster aufbauen und beziehen
      3
17 Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen
(§ 4 Nr. 17)
a)
Dekorationsmaße ermitteln und Zuschnittmaße berechnen
b)
Materialbedarf berechnen
c)
Gardinen- und Dekorationsstoffe zuschneiden und konfektionieren
6      
d)
Vorhangschienen, Stangen- und Seilsysteme montieren
e)
Gardinen und Vorhänge montieren und dekorieren
  6    
18 Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz
(§ 4 Nr. 18)
a)
Arten von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen unterscheiden
b)
funktionelle Voraussetzungen prüfen, Art der Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen
c)
Standardausführungen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, auswählen und anbringen
      4
19 Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen
(§ 4 Nr. 19)
a)
Tapeten, Wandbeläge, Wandbespannungs- und -beschichtungsstoffe auswählen
b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte durchführen
c)
Beschichtungsstoffe vorbereiten und verarbeiten
4      
d)
Klebe- und Beschichtungstechniken auswählen
e)
Tapeten, Wand- und Deckenbeläge anbringen
f)
Tapeten, Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln
    8  
20 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice
(§ 4 Nr. 20)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 *)      
c)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Kunden erläutern
e)
Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Produkten durchführen
f)
Gebrauchs- und Pflegeanleitungen den Kunden erläutern, Übergabe dokumentieren
    4 *)  
g)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
h)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
i)
Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, Kosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden abstimmen
      3 *)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten A. Boden Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) a) Untergründe auf Belegreife prüfen, insbesondere Aufheizprotokolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit, Ergebnisse berücksichtigen 6 b) Bauwerks- und Bewegungsfugen mit Fugenprofilen und elastischen Fugenmassen schließen c) Grundierung, insbesondere gegen aufsteigende Feuchtigkeit, aufbringen d) Unterlagsstoffe, insbesondere zur Schall- und Wärmedämmung sowie für Trennschichten, auswählen und verarbeiten e) Untergründe für eine ableitfähige Verlegung entsprechend den Vorschriften vorbereiten f) Unterböden mit Trockenschüttungen herstellen g) Fertigteilestrichelemente verlegen h) Holzunterbodenkonstruktionen herstellen i) Treppenstufen sanieren k) Untergründe für erhöhte Beanspruchung vorbereiten und erstellen 2 Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15) a) Designverlegungen und Intarsien entwerfen 20 b) Verlegepläne anfertigen c) Zuschnitttechniken anwenden d) textile Bodenbeläge konfektionieren und auf Nagelleisten verspannen e) textile Bodenbeläge verkletten, mit Haft- und Klebevliesmaterialien verlegen sowie produktspezifische Verlegeverfahren anwenden f) Belagsklebstoffe entsprechend der Untergrundart, den Anforderungen der Belagsart, des Lösungsmittelanteils und des Emissionsgrades bewerten, auswählen und nach Angaben des Herstellers auftragen g) Beläge, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, verarbeiten h) Fugen fräsen, säubern, thermisch und kalt verschweißen, verschmelzen und verfugen i) Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen, Elemente verbinden k) Leisten und Abschlussprofile, insbesondere auf Treppenstufen, verarbeiten l) Schablonen von Tritt- und Setzstufen erstellen, Formen übertragen 8 m) textile Beläge auf Treppen in Form von Läufern und Treppenzuschnitten auf Nagelleisten verspannen n) Läufer auf gewendelten Treppen anpassen, abnähen und konfektionieren 3 Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14) a) PVC- und Linoleumbeläge grundreinigen und versiegeln 2 b) Kork versiegeln, ölen und kaltwachsen B. Polstern Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16) Sitze: 12 a) Unterfederungen unter Beachtung der Konstruktionsart, des Stils, der Gestaltungsmerkmale und der Funktionalität herstellen und instand setzen, Rahmen gurten, Taillenfedern befestigen und schnüren b) Federleinen aufbringen, Fasson polstern und garnieren c) klassische Pikierung aufbringen und Weisspolster herstellen Bourlets: 18 d) Bourlets für Armlehnenstollen und Rückenzargen herstellen und anbringen oder vorgefertigte Bourlets anbringen e) Markierungsbourlets, insbesondere Kissenbourlets, herstellen und anbringen oder vorgefertigte Markierungsbourlets anbringen Armlehnen: f) Taillenfedern auf Armlehnenbrett befestigen und schnüren g) Wellenfedern anbringen h) Fertigteile aufbringen i) Fasson herstellen und garnieren k) Armlehnen pikieren und Weisspolster herstellen Rücken: l) Rücken und Backen vorbereiten m) Rückenaufbauten konstruieren und vorbereiten, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen n) Gurtungen, Federungen und Schnürungen anbringen o) Federungen mit Leinen abdecken, Grundpolsterungen aufbringen p) Grundpolsterungen garnieren, Pikierungen aufbringen q) Rücken polstern, insbesondere glatt, in Pfeifen, in Heftungen und mit Bossennaht Bezüge, Schabracken und Posamenten: 6 r) Polsterstücke fest, leger und mit losen Kissen beziehen s) Spannteile beziehen t) Posamenten, Keder und Ziernagelungen anbringen u) Schabracken und Volants fertigen, anpassen und befestigen C. Raumdekoration, Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17) a) Fensterdekorationen, insbesondere mittels Freihandzeichnen, entwerfen 8 b) Skizzen und Zeichnungen in Zuschnitte umsetzen c) epochentypische Merkmale in Fensterdekorationen feststellen und umsetzen d) epochentypische Stoffe und Materialien auswählen e) Raumdekorationen für Sonderbereiche und für Sonderfunktionen anfertigen 18 f) Funktions- und Ziernähte herstellen g) Bänder- und Zierabschlüsse anbringen h) Behänge und Freihanddekorationen anfertigen i) Zugvorrichtungen auswählen und anbringen 2 Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18) a) bauliche Gegebenheiten bewerten, insbesondere Lichtmessungen durchführen 10 b) Sonderformen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen, anfertigen und montieren c) Antriebs- und Steuersysteme festlegen und montieren d) Verkleidungen, Schutz- und Zierblenden entwerfen, anfertigen und montieren D. Wand- und Deckendekoration Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19.-36. Monat 1 2 3 4 1 Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) a) Untergründe prüfen, insbesondere auf chemische und physikalische Eigenschaften, Mängel beseitigen 8 b) Flächenaufteilungen festlegen c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Grundbeschichtungsstoffe, Rollenmakulatur und feste Unterlagen aufbringen 2 Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19) a) Spezialtapeten, Wand- und Deckenbeläge unter Berücksichtigung der Untergründe, der Funktion des Raumes, der epochalen Stilmerkmale und der Farbwirkung auswählen, zuschneiden und in Kleistertechnik sowie Wandklebetechnik aufbringen 18 b) Wand- und Deckenbekleidungsstoffe auswählen, zuschneiden, konfektionieren und verspannen c) Beschichtungsstoff entsprechend den Untergrundarten, dem Beschichtungsaufbau und der Farbwirkung auswählen d) Farbvorschläge entwickeln, Farbtöne mischen e) Wand- und Deckenflächen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, beschichten f) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten 10 g) zierende Abschlüsse mit Tapetenschnüren, Borten, Tapetenleisten und Friesen anbringen h) vorgefertigte Stuckteile anbringen

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