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RAVPV § 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. Sie kann sie auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.

(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:

1.
Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und
2.
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 8/25
5. September 2025
2 AGH 8/25 5. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Kaufbeuren - 1 M 365/24
31. Juli 2024
1 M 365/24 31. Juli 2024
Beschluss vom Sozialgericht Magdeburg (20. Kammer) - S 20 AS 2659/19
14. März 2024
S 20 AS 2659/19 14. März 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 15/23
30. Januar 2024
III R 15/23 30. Januar 2024
Urteil vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 2/20
22. März 2021
AnwZ (Brfg) 2/20 22. März 2021
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2233/17
20. Dezember 2017
1 BvR 2233/17 20. Dezember 2017