Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

RAVPV § 24 Zugang zum Postfach

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

(1) Die Anmeldung des Inhabers an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN. Hat der Inhaber die Nutzung des Postfachs beendet, hat er sich abzumelden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.

(2) Die Anmeldung anderer Personen an einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 21/25
7. Oktober 2025
VIII ZB 21/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 158/23 LG Bonn
12. Juni 2023
4 T 158/23 LG Bonn 12. Juni 2023
Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 177/23
12. Juni 2023
4 T 177/23 12. Juni 2023
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 542/20
21. September 2021
3 A 542/20 21. September 2021
Urteil vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 2/20
22. März 2021
AnwZ (Brfg) 2/20 22. März 2021
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 OLG 171 SsRs 195/19
23. September 2020
1 OLG 171 SsRs 195/19 23. September 2020