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RBEG 2021 § 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

1.
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
2
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Referenzen

  • § 28 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Berlin (51. Kammer) - S 51 SO 2013/11
4. Dezember 2012
S 51 SO 2013/11 4. Dezember 2012
Vorlagebeschluss vom Sozialgericht Berlin (55. Kammer) - S 55 AS 29349/11
25. April 2012
S 55 AS 29349/11 25. April 2012
Vorlagebeschluss vom Sozialgericht Berlin (55. Kammer) - S 55 AS 9238/12
25. April 2012
S 55 AS 9238/12 25. April 2012
Urteil vom Sozialgericht Marburg (9. Kammer) - S 9 SO 90/11
10. Januar 2012
S 9 SO 90/11 10. Januar 2012