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RDG § 13g Umgang mit Fremdgeldern

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (12. Zivilsenat) - 12 U 203/23
18. Juni 2024
12 U 203/23 18. Juni 2024