Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
RDG § 13g Umgang mit Fremdgeldern
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (12. Zivilsenat) - 12 U 203/23
18. Juni 2024
|
12 U 203/23 | 18. Juni 2024 |