(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen
- 1.
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bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung, - 2.
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bei natürlichen Personen mit ihrem Tod, - 3.
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bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung, - 4.
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bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung, - 5.
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bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung, - 6.
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bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.