Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
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RDGEG § 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 58/14
18. Juni 2015
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2 AZR 58/14 | 18. Juni 2015 |
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Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 V 1099/11
8. Juli 2011
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2 V 1099/11 | 8. Juli 2011 |