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RDGEG § 6 Schutz der Berufsbezeichnung

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 58/14
18. Juni 2015
2 AZR 58/14 18. Juni 2015
Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 2 V 1099/11
8. Juli 2011
2 V 1099/11 8. Juli 2011