Die Anforderungen an den Rebenbestand, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Befalls mit RNQPs, ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
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RebPflV 1986 § 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Rebenpflanzgutverordnung
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