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RechKredV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute

Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 2180/13
19. November 2014
6 A 2180/13 19. November 2014
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 2179/13
19. November 2014
6 A 2179/13 19. November 2014