Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
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RechKredV § 1 Anwendungsbereich
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
Referenzen
- § 340 Absatz 1 Satz 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 2180/13
19. November 2014
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6 A 2180/13 | 19. November 2014 |
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Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 A 2179/13
19. November 2014
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6 A 2179/13 | 19. November 2014 |