Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
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RechKredV § 18 Beteiligungen (Nr. 7)
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Referenzen
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