(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
-
andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), - 2.
-
Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4), - 3.
-
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b), - 4.
-
Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab), - 5.
-
andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb), - 6.
-
andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
- 1.
-
bis drei Monate, - 2.
-
mehr als drei Monate bis ein Jahr, - 3.
-
mehr als ein Jahr bis fünf Jahre, - 4.
-
mehr als fünf Jahre.
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
- 1.
-
die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit; - 2.
-
die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.