§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden.
RechPensV § 39 Konzernanhang
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
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§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwenden.
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