Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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RechtsfachwPrV § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Referenzen
- § 56 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
- RechtsfachwPrV § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen 1x
- RechtsfachwPrV § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote 2x