RechVersV § 21 Ausgleichsbetrag

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.

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