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RechVersV § 49 Sonstige Steuern

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.

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