Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.
RechVersV § 49 Sonstige Steuern
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Referenzen
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