Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.
RechVersV § 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Referenzen
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