RechZahlV § 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:

1.
Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,
2.
Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
3.
vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.

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