Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
RechZahlV § 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Referenzen
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