Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
RechZahlV § 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
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